Schulverein der Realschule Heide-Ost e.V.
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§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen "Schulverein der Realschule im Schulzentrum Heide-Ost e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Heide und ist seit dem 23. Juni 1987 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes zu Meldorf eingetragen.
§2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
§3 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein hat das Ziel, das Interesse der Elternschaft an allen Fragen der schulischen Erziehung zu wecken, zu erhalten und zu steigern, sowie den engen Kontakt zwischen Elternschaft und Schule herzustellen. Er will insbesondere Fragen der Erziehung fördern und Vorhaben, die den Unterricht und die schulische Gemeinschaft wirksam beleben und vertiefen, unterstützen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und ist somit nicht auf einen gewinnbringenden Erwerbsbetrieb gerichtet.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Die Mittel sollen in der Regel nicht für schulübliche Lernmittel eingesetzt werden, deren Anschaffung den Eltern obliegt.

Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden. Kein Mitglied hat bei seinem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins Anspruch auf Entschädigung oder Rückvergütung geleisteter Beiträge.
§4 Verwendung der Mittel bei Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen der Realschule im Schulzentrum Heide-Ost mit der Auflage zu übereignen, die Mittel im Sinne des Vereinszweckes unmittelbar und ausschließlich für schulische Zwecke einzusetzen.

Ein Beschluß der Mitgliederversammlung, die Mittel für andere Zwecke zu verwenden, bedürfen der Zustimmung des Finanzamtes.
§5 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, sofern sie sich mit den Zielen des Vereins einverstanden erklärt. Ein- und Austritt erfolgen durch schriftliche Erklärungen gegenüber dem Vorstand. Im Falle einer Ablehnung durch den Vorstand ist die Berufung an die Mitgliederversammlung statthaft. Die Mitgliedschaft wird erstmalig grundsätzlich für die Dauer von 12 Monaten erworben. Erst danach kann die Mitgliedschaft schriftlich zum 31. Mai eines Jahres gekündigt werden.

Falls von einem Mitglied während der Dauer eines Jahres keine Beiträge geleistet werden, ohne daß dafür wichtige Gründe geltend gemacht werden können, kann der Vorstand bestimmen, daß die Mitgliedschaft fristlos erlischt.

Ein durch Vorstandsbeschluß nach Absatz 2 ausgeschlossenes Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung die Mitgliedschaft erneut erhalten.
§6 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Darüber hinaus nimmt der Verein Spenden sowohl von Mitgliedern und Nichtmitgliedern entgegen.
§7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Vorstand gibt einen Geschäftsbericht.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand sowie jährlich zwei Kassenprüffer/innen. Während der ersten Mitgliederversammlung werden der/die Vorsitzende, der/die Schriftführer/in und der/die Kassenwrt/in auf 2 Jahre, der/die stellvertretende Vorsitende auf 1 Jahr gewählt, danach im Wechsel auf 2 Jahre.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3 Mehrheit über Satzung und Satzungsänderungen.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in der Regel mit einer Ladungsfrist von einer Woche vor Sitzungsbeginn schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, ausgenommen die Beschlüsse nach Absatz 3. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
a) auf Beschluß des Vorstandes oder
b) auf Antrag von mindestens einem Viertel aller Mitglieder einzuberufen.
§8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) der/dem Vorsitzenden
b) der/dem stellvert. Vorsitzenden
c) der/dem Schriftführer/in
d) der/dem Kassenwart/in
e) der/dem Beisitzer/in

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung. Er entscheidet über die Verwendung der Beträge und anderer finanzieller Mittel des Vereins.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl und Ersatzwahl des Vorstandes sind zulässig. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende/r führen die Geschäfte des Vereins im Sinne des §26 BGB.
§9 Die Kassenführung
Der/die Kassenwart/in ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein.

Die Jahresabrechnung ist jeweils vor Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung von den nach § 7, Absatz 2, gewählten Kassenprüfer/innen zu prüfen und abzurechnen. Das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§10 Niederschrift
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den westenlichen Inhalt der Versammlung sowie alle Anträge und Abstimmungsergebnisse wiedergibt. Sie ist vom/von der Vorsitzenden und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen und aktenmäßig zu verwahren. Sind Vorsitzend/r und Protokollführer/in personenidentisch, genügt eine Unterschrift. Die Niederschrift ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.
§11 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur auf Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder.
§12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Beschluß der Mitgliederversammlung am 27.11.2000 in Kraft und ersetzt die Satzung vom 01.03.1987.
Heide, den 27.11.2000
Der Vorstand

Der Verein wurde am 23.06.1987 vom Amtsgerichts Meldorf ins Vereinsregister unter dem Aktenzeichen -VR 792- eingetragen.