| §1 Name und Sitz des Vereins |
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Der Verein trägt den Namen "Schulverein der
Realschule im Schulzentrum Heide-Ost e.V.". Der Verein hat seinen
Sitz in Heide und ist seit dem 23. Juni 1987 in das Vereinsregister
des Amtsgerichtes zu Meldorf eingetragen. |
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| §2 Geschäftsjahr |
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Geschäftsjahr ist das Schuljahr. |
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| §3 Zweck und Aufgaben des Vereins |
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Der Verein hat das Ziel, das Interesse der Elternschaft
an allen Fragen der schulischen Erziehung zu wecken, zu erhalten und
zu steigern, sowie den engen Kontakt zwischen Elternschaft und Schule
herzustellen. Er will insbesondere Fragen der Erziehung fördern
und Vorhaben, die den Unterricht und die schulische Gemeinschaft wirksam
beleben und vertiefen, unterstützen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung und ist somit nicht auf einen gewinnbringenden
Erwerbsbetrieb gerichtet.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Die Mittel
sollen in der Regel nicht für schulübliche Lernmittel eingesetzt
werden, deren Anschaffung den Eltern obliegt.
Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung
begünstigt werden. Kein Mitglied hat bei seinem Ausscheiden oder
bei der Auflösung des Vereins Anspruch auf Entschädigung
oder Rückvergütung geleisteter Beiträge. |
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| §4 Verwendung der Mittel bei Auflösung |
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen der Realschule
im Schulzentrum Heide-Ost mit der Auflage zu übereignen, die
Mittel im Sinne des Vereinszweckes unmittelbar und ausschließlich
für schulische Zwecke einzusetzen.
Ein Beschluß der Mitgliederversammlung, die Mittel für
andere Zwecke zu verwenden, bedürfen der Zustimmung des Finanzamtes. |
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| §5 Mitgliedschaft |
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Mitglied kann jede natürliche oder juristische
Person werden, sofern sie sich mit den Zielen des Vereins einverstanden
erklärt. Ein- und Austritt erfolgen durch schriftliche Erklärungen
gegenüber dem Vorstand. Im Falle einer Ablehnung durch den Vorstand
ist die Berufung an die Mitgliederversammlung statthaft. Die Mitgliedschaft
wird erstmalig grundsätzlich für die Dauer von 12 Monaten
erworben. Erst danach kann die Mitgliedschaft schriftlich zum 31.
Mai eines Jahres gekündigt werden.
Falls von einem Mitglied während der Dauer eines Jahres keine
Beiträge geleistet werden, ohne daß dafür wichtige
Gründe geltend gemacht werden können, kann der Vorstand
bestimmen, daß die Mitgliedschaft fristlos erlischt.
Ein durch Vorstandsbeschluß nach Absatz 2 ausgeschlossenes Mitglied
kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung die Mitgliedschaft
erneut erhalten. |
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| §6 Mitgliedsbeitrag |
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Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt. Darüber hinaus nimmt der Verein Spenden sowohl von
Mitgliedern und Nichtmitgliedern entgegen. |
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| §7 Mitgliederversammlung |
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Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im
Jahr zusammen. Der Vorstand gibt einen Geschäftsbericht.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand sowie jährlich
zwei Kassenprüffer/innen. Während der ersten Mitgliederversammlung
werden der/die Vorsitzende, der/die Schriftführer/in und der/die
Kassenwrt/in auf 2 Jahre, der/die stellvertretende Vorsitende auf
1 Jahr gewählt, danach im Wechsel auf 2 Jahre.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3 Mehrheit über
Satzung und Satzungsänderungen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in der Regel mit
einer Ladungsfrist von einer Woche vor Sitzungsbeginn schriftlich
unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens
5 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder gefaßt, ausgenommen die Beschlüsse
nach Absatz 3. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der
Vorsitzenden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
a) auf Beschluß des Vorstandes oder
b) auf Antrag von mindestens einem Viertel aller Mitglieder einzuberufen. |
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| §8 Vorstand |
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Der Vorstand besteht aus:
a) der/dem Vorsitzenden
b) der/dem stellvert. Vorsitzenden
c) der/dem Schriftführer/in
d) der/dem Kassenwart/in
e) der/dem Beisitzer/in
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und erhält für seine
Tätigkeit keine Vergütung. Er entscheidet über die
Verwendung der Beträge und anderer finanzieller Mittel des Vereins.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 seiner
Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der
Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von
2 Jahren gewählt. Wiederwahl und Ersatzwahl des Vorstandes sind
zulässig. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende/r führen
die Geschäfte des Vereins im Sinne des §26 BGB. |
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| §9 Die Kassenführung |
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Der/die Kassenwart/in ist verpflichtet, alle Einnahmen
und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus den Belegen
müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein.
Die Jahresabrechnung ist jeweils vor Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung
von den nach § 7, Absatz 2, gewählten Kassenprüfer/innen
zu prüfen und abzurechnen. Das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung
mitzuteilen. |
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| §10 Niederschrift |
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Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die den westenlichen Inhalt der Versammlung sowie alle
Anträge und Abstimmungsergebnisse wiedergibt. Sie ist vom/von
der Vorsitzenden und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen
und aktenmäßig zu verwahren. Sind Vorsitzend/r und Protokollführer/in
personenidentisch, genügt eine Unterschrift. Die Niederschrift
ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. |
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| §11 Auflösung des Vereins |
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Der Verein kann nur auf Beschluß der Mitgliederversammlung
aufgelöst werden. Hierzu bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln
aller anwesenden Mitglieder. |
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| §12 Inkrafttreten |
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Diese Satzung tritt nach Beschluß der Mitgliederversammlung
am 27.11.2000 in Kraft und ersetzt die Satzung vom 01.03.1987. |
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Heide, den 27.11.2000
Der Vorstand
Der Verein wurde am 23.06.1987 vom Amtsgerichts Meldorf ins Vereinsregister
unter dem Aktenzeichen -VR 792- eingetragen. |